Satzung

§1 Name und Sitz 

1.1 Der Verein trägt den Namen „Förderverein für die Grundschulkinder der Oststadt e.V.“ und hat seinen Sitz in Ludwigsburg. 
1.2 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen.1.3 Geschäftsjahr ist das Schuljahr. 

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit 

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Grundschule der Oststadt. 
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
2.5 Es  darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§3 Ziele und Aufgaben 

3.1 Ziel des Vereins ist, Verständnis für den besonderen Erziehungs-und Bildungsauftrag der Grundschule zu wecken, die Anteilnahme am Leben der Schule zu fördern und die Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule weiter zu verbessern. 
3.2 Aufgaben des Vereins sind die Förderung von Anschaffungen, die einer anregenden Lernumgebung dienen, sowie die Förderung von Veranstaltungen und Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung des Vereins, 
3.3 sowie Gewährung von einmaligen oder wiederholten Unterstützungen von Fall zu Fall an förderwürdige Maßnahmen, Personen oder Gruppen im Sinne der Zielsetzung des Vereins. 

§4 Mitgliedschaft 

4.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. 
4.2 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitritlserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand, im Einspruchsfall die nächste Mitgliederversammlung; sie bedarf keiner Begründung und ist endgültig. 
4.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung des Vereins. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Ein Mitglied kann durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist endgültig. 
4.4 Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung fest­gesetzt wird. 

§5 Mitgliederversammlung 

5.1 Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen und soll im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres stattfinden. 
5.2 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a) Wahl des Vorstands b) Wahl zweier Kassenprüfer / innen c) Entgegennahme des Geschäfts-und Kassenberichts d) Entlastung des Vorstands e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags f) Entscheidung über Anträge g) Satzungsänderungen h) Auflösung des Vereins 
5.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse nach Auffassung des Vorstands erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt. 
5.4 Mitgliederversammlungen sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung ist bekanntzugeben. 
5.5 Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. 
5.6 In der Mitgliederversammlung führt der / die Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein / seine Stellvertreter / in, den Vorsitz. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 
5.7 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das zumindest die gefassten Beschlüsse enthält und vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden und Schriftführer / in der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen ist. 

§6 Vorstand 

6.1 Dem erweiterten Vorstand gehören an: a) der Vorsitzende / die Vorsitzende b) der Stellvertreter / die Stellvertreterin c) der Schriftführer / die Schriftführerin d) der Kassierer / die Kassiererin 
6.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden / die 1. Vorsitzende oder deren Stellvertreter / in jeweils in Einzelvertretung vertreten. 
6.3 Die Vorstandsmitglieder werden für ein Geschäftsjahr gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. 
6.4 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sogt für die Beschaffung, Bereitstellung und Verwaltung der finanziellen und sachlichen Mittel des Vereins. Über die Gewährung der Unterstützung entscheidet der Vereinsvorstand nach billigem Ermessen. Für die Gewährung der Unterstützung sind die vorhandenen Mittel des Vereins maßgebend. 
6.5 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 
6.6 Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das zumindest die gefassten Beschlüsse enthält und vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden und vom Schriftführer / von der Schriftführerin zu unterschreiben ist. 
6.7 Der / die Kassierer / in hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß Buch zu führen und der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Die Kassenprüfer / innen prüfen die Buchführung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung . 

§7 Rechtsanspruch auf Leistungen 

7.1 Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fördervereins besteht nicht. Alle Leistungen werden freiwillig gewährt. Auch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen von Unterstützungen begründen keinen Rechtsanspruch gegen den Förderverein. Laufende Leistungen können jederzeit widerrufen werden. 
7.2 Jeder Leistungsempfänger erklärt schriftlich, dass ihm die freiwillige Natur der Leistung bekannt ist. Die Erklärung erstreckt sich auch darauf, dass der Leistungsempfänger mit dem Ausschluss eines jeden Rechtsanspruchs einverstanden ist und dass wiederholte oder regelmäßige Unterstützung keinen Rechtsanspruch begründet. 

§ 8 Auflösung 

8.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. 
8.2 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Stadt Ludwigsburg zu, die es der Grundschule in der Oststadt zur Verfügung stellt: Die Schule darf das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §2 dieser Satzung verwenden. 
§ 9 Inkrafttreten der Satzung 
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen. 

Stand 12.11.1998 mit Änderungen an §6 (6.1 und 6.2) vom 21.05.1999